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Rezepte

Mittlerweile stellen Arztpraxen für Arzneimittel, die ansonsten auf einem rosa Kassenrezept ausgestellt wurden, elektronische Rezepte, also E-Rezepte, aus.

Versicherte können diese auf verschiedenen Wegen in ihrer Apotheke einlösen:

  • Durch Einlesen der Versichertenkarte
  • Durch Einlesen über eine E-Rezept-App
  • Durch Einlesen eines QR-Codes, der sich auf einem durch die Arztpraxis ausgehändigten Papierausdruck befindet

Pro E-Rezept wird immer nur ein Arzneimittel verordnet, es sind aber mehrere Packungen eines Arzneimittels möglich.

Die Gültigkeitsfristen der Rezepte entsprechen denen der Papierrezepte, und für die Apotheken gelten auch weiterhin die gleichen Abgabevorschriften (Apotheken müssen also auch bei E-Rezepten beispielsweise Rabattverträge umsetzen).

Wichtig ist, dass noch nicht alle Rezeptsorten als E-Rezept ausgestellt werden können (aktuell beispielsweise noch keine BtM- und keine T-Rezepte) und auch nicht alle Produkte per E-Rezept verordnet werden dürfen. So müssen Medizinprodukte wie beispielsweise Blutzuckerteststreifen weiterhin auf normalem rosa Rezept verordnet werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, hilft Ihnen Ihre Apotheke gerne weiter!

Das klassische „rosa“ Rezept ist das sogenannte Muster-16-Rezept. Auf diesem Rezeptformular werden Präparate (zum Beispiel Arzneimittel oder Hilfsmittel) verordnet, deren Kosten mit einer gesetzlichen Krankenkasse (Gesetzliche Krankenversicherung = GKV) verrechnet werden. Stellt der Arzt ein rosa Kassenrezept aus, dann kann dieses innerhalb von 28 Tagen in einer Apotheke eingelöst werden. Der Patient bezahlt bei solch einem Kassenrezept nicht den vollen Arzneimittelpreis, sondern nur einen Anteil des Preises, die gesetzliche Zuzahlung und ggf. Mehrkosten.

Ein Privatrezept ist in der Regel entweder weiß und hochkant oder blau und querformatig. Solche Rezepte sind, sofern keine abweichende Gültigkeit angegeben ist, drei Monate gültig und werden entweder für Präparate verwendet, die für privat Versicherte verordnet werden oder für Präparate, die für gesetzlich Versicherte nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden können. Privatrezepte müssen vom Patienten voll bezahlt werden.

Ein BtM-Rezept ist an seiner gelben Farbe zu erkennen. Auf diesem speziellen Rezeptformular werden Arzneimittel verordnet, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Dazu gehören zum Beispiel verschiedene starke Schmerzmittel. Ein BtM-Rezept muss innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden.

Ein Grünes Rezept ist eine Art „Merkzettel“, auf dem der Arzt in der Regel nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet, die er dem Patienten empfiehlt. Grüne Rezepte können nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden – der Patient muss die verordneten Präparate selbst bezahlen. Es gibt allerdings Ausnahmen: Einige Krankenkassen erstatten ihren Patienten im Nachhinein unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten, die für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anfallen (genauere Informationen über Voraussetzungen und die maximale Höhe der Erstattung können bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden).

Ein T-Rezept ist ein besonderes Rezeptformular, auf dem nur Arzneimittel verordnet werden dürfen, die den Wirkstoff Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten. Ein T-Rezept ist nach Ausstellungsdatum sechs Tage gültig.

Ein Entlassrezept kann beim Übergang aus dem Krankenhaus in die ambulante Versorgung ausgestellt werden. Es ist durch den Balken „Entlassmanagement“ gekennzeichnet. Entlassrezepte sind nur 3 Werktage (Werktage = Montag bis Samstag) gültig, dabei zählt das Ausstellungsdatum mit. Diese Besonderheit gilt auch für BtM- und T-Rezepte, die ebenfalls als Entlassrezepte ausgestellt werden können.